180 StGB). Nebst dem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2019 E. 1.1.2). Sie muss in ihrem Sicherheitsgefühl massiv erschüttert werden (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 11 zu Art. 180 StGB). Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2019 E. 1.1.2).