180 StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Geschädigten ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2010 E. 3.1). Dabei muss es sich um eine schwere Drohung handeln. Die Anforderungen daran sind hoch anzusetzen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 22 zu Art. 180 StGB). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen.