14. Allgemeines Der Drohung gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Beim inkriminierten Verhalten geht es darum, das Opfer psychisch zu terrorisieren. Der Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person und verletzt deren inneren Frieden bzw. deren Sicherheitsgefühl (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 10 zu Art. 180 StGB).