Alles in allem sieht die Kammer im Beschuldigten nicht den unberechenbaren, zu Gewaltausbrüchen neigenden, manipulativen Mann, als den der Berufungsführer ihn darzustellen versucht. Es scheint denn auch nicht die angebliche Einschüchterung gewesen zu sein, welche letzteren zum Einreichen einer Anzeige bewog, sondern sein Anspruch, wie er «in der schweizerischen Hotelbranche» (so seine Aussage auf pag. 76 Z. 304 f.) behandelt oder eben nicht behandelt werden will. Einen vom Beschuldigten verursachten Angst- oder Schreckenszustand hat er am 10. März 2018 jedoch nicht erlebt. III. Rechtliche Würdigung