Unbestritten ist nämlich, dass der Beschuldigte von sich aus wieder hinter die Rezeption zurückkehrte und die Polizei verständigte, so dass es für den Berufungsführer keinen Grund mehr gab, sich weiter mit dem Beschuldigten anzulegen. Alles in allem sieht die Kammer im Beschuldigten nicht den unberechenbaren, zu Gewaltausbrüchen neigenden, manipulativen Mann, als den der Berufungsführer ihn darzustellen versucht.