Gegen die Annahme eines Angstzustands sprich sodann, dass es nicht der Berufungsführer war, welcher die Polizei alarmierte, sondern der Beschuldigte. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Berufungsführer nach der Konfrontation mit der erhobenen Faust ruhiger wurde, nicht ohne Weiteres auf einen tatsächlich erlebten Schock schliessen. Unbestritten ist nämlich, dass der Beschuldigte von sich aus wieder hinter die Rezeption zurückkehrte und die Polizei verständigte, so dass es für den Berufungsführer keinen Grund mehr gab, sich weiter mit dem Beschuldigten anzulegen.