Entgegen der Argumentation des Berufungsführers hätte H.________ auch aus ein paar Metern Entfernung seine angebliche Angst erkennen können. Auch ist anzunehmen, dass ein solcher Schock, wie er vom Berufungsführer geltend gemacht wird, nach 10-15 Minuten noch nicht abgeklungen wäre, so dass die Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen ebenfalls etwas bemerkt hätten oder er ihnen zumindest etwas davon erzählt hätte. All dies war jedoch nicht der Fall. Gegen die Annahme eines Angstzustands sprich sodann, dass es nicht der Berufungsführer war, welcher die Polizei alarmierte, sondern der Beschuldigte.