Ob der Beschuldigte die Faust bereits ihm Gehen oder erst, als er vor dem Berufungsführer stand, erhob, spielt keine Rolle. Selbst wenn die Faust bereits beim Schritt hinter der Rezeption hervor oben gewesen wäre, liesse sich daraus nicht auf eine gezielt eingesetzte Drohgebärde schliessen. Die Kammer nimmt dem Berufungsführer weiter auch nicht ab, dass er sich durch