Vielmehr ist von der übereinstimmenden Version der beiden anderen Beteiligten auszugehen, wonach die Faust sich auf Brusthöhe befand. Betrachtet man die Entwicklung der Situation, ist es ausserdem durchaus vorstellbar, dass der Beschuldigte die Hand aus Wut reflexartig zur Faust ballte und keine willentlich gesteuerte Drohgebärde ausführte. Etwas Anderes lässt sich jedenfalls nicht nachweisen. Ob der Beschuldigte die Faust bereits ihm Gehen oder erst, als er vor dem Berufungsführer stand, erhob, spielt keine Rolle.