Nach dieser Provokation platzte dem Beschuldigten der Kragen. Er trat hinter der Rezeption hervor, ballte die Hand zur Faust, hob sie an und machte dem Berufungsführer unmissverständlich klar, dass er mit Fotografieren aufhören und das Hotel verlassen solle. Dass er die Faust dabei über den Kopf aufgezogen resp. zu einem Schlag angesetzt haben soll, macht nur der Berufungsführer geltend und kann nicht als erstellt gelten. Vielmehr ist von der übereinstimmenden Version der beiden anderen Beteiligten auszugehen, wonach die Faust sich auf Brusthöhe befand.