Mir ist bewusst, dass sie das sehr beschäftigte. (...).» Der anfängliche Vertuschungsversuch lässt denn auch nicht die gesamten nachfolgenden Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen, zumal diese sich zu weiten Teilen mit denjenigen von H.________ decken. Ähnlich wie sie erzählte er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführlich und detailliert vom Vorfall (pag. 36 f. Z. 34 ff.). Dabei gab er Gesprächsinhalte wieder und zeichnete einen insgesamt stimmigen Geschehensablauf nach, was als Realkennzeichen zu werten ist.