welcher in der Replik (pag. 534) selber einräumt, keinen Fluchtversuch unternommen zu haben. Dass die Aussagen von H.________ vom Beschuldigten oder dessen Anwalt beeinflusst worden wären, ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil sie bei der Staatsanwaltschaft sehr ausführliche, freie und detailgetreue Antworten gegeben hat und von sich aus spontane Einschübe machte (so etwa auf pag. 53 Z. 101: «Es ist mir noch etwas in den Sinn gekommen. (...)»). Ausserdem waren sie und der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Arbeitskollegen mehr (vgl. pag.