10 gewirkt (Einvernahme vom 28. Juni 2017 pag. 49 Z. 68 und Einvernahme vom 29. März 2018 pag. 56 Z. 220 f.). Schliesslich bestätigte H.________, dass der Berufungsführer nach dem Vorfall nicht versucht habe, den Raum zu verlassen, obwohl er dies durch die geöffnete Terrassentür hätte tun können (pag. 54 f. Z. 160 ff.). Dies deckt sich zumindest im letzten Punkt mit dem Anzeigerapport vom 25. August 2017 (pag. 4) und allgemein mit den Angaben des Berufungsführers, welcher in der Replik (pag.