Dieser innere Gewissenskonflikt lässt ihre Angaben jedoch nicht unglaubhaft erscheinen. Freilich relativierte sie bei ihrer zweiten Befragung die Erstaussage, wonach der Beschuldigte aggressiv gewesen sei und meinte nur noch, er sei wütend gewesen (pag. 57 Z. 253). Darüber hinaus blieben ihre Aussagen aber von der ersten Einvernahme – welche auch der Berufungsführer als glaubhaft anerkennt – bis zur Hauptverhandlung grundsätzlich konstant. Sie schilderte wiederholt, dass der Berufungsführer sich sehr provokativ verhalten habe, indem er den Beschuldigten und sie immer wieder fotografiert habe (pag. 48 Z. 52 ff.).