70 Z. 69 ff.). Die Angabe, wonach der Berufungsführer Angst gehabt und gezittert habe, bis die Polizei gekommen sei (pag. 328 Z. 14 ff.), steht zudem in Widerspruch zu den Aussagen der Polizeibeamten, welche eine ruhige Situation und einen gefassten Berufungsführer angetroffen haben (siehe unten E. 12.2). Alles in allem wirken die Schilderungen des Berufungsführers zur angeblich erlebten Bedrohungssituation übertrieben, während er sein eigenes angriffiges Verhalten als völlig legitim zu erachten scheint. Seine Angaben sind deshalb nur bedingt glaubhaft.