Es ist daher anzunehmen, dass ein Opfer, welches aufgrund des besagten Vorfalls Anzeige erstattet, von sich aus von der erlebten Angst berichten würde. Ebenso fehlt in den Schilderungen des Berufungsführers, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, eine logische Einbettung der Faust in den gesamten Geschehensablauf. In seinen Ausführungen taucht die Faust wie aus dem Nichts auf und verschwindet sozusagen grundlos wieder ins Nichts. Als Beispiel sei auf die oben zitierten Aussagen in der Hauptverhandlung oder auf die nachfolgenden vom 18. Mai 2017 verwiesen (pag. 65): «Dann eskalierte die Situation. Er riss mir mein Mobiltelefon aus meiner Hand, als ich von ihm ein Foto machte.