8 Z. 335 ff.). Solche Übertreibungen sind als Lügensignal zu werten. Von sich aus äusserte der Berufungsführer zudem nie, wovor er denn Angst hatte. Erst auf Frage gab er an, er habe gedacht, verletzt werden zu können (pag. 73 Z. 181 f.). Bei einem tatsächlich erlebten Schock handelt es sich für die meisten Menschen nicht einfach um eine logische Folge, wie der Berufungsführer meint, sondern um ein einschneidendes Erlebnis. Es ist daher anzunehmen, dass ein Opfer, welches aufgrund des besagten Vorfalls Anzeige erstattet, von sich aus von der erlebten Angst berichten würde.