12. Konkrete Beweiswürdigung 12.1 Aussagen des Berufungsführers Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Berufungsführer gewisse Dramatisierungs- und Aggravierungstendenzen an den Tag legt. Dies zeigt sich etwa an der von ihm geschilderten Reaktion auf die erhobene Faust: Nachdem er gemäss seinen tatnächsten Aussagen vom 18. Mai 2017 nur gezittert haben will (pag. 65), ist er laut der zweiten Einvernahme vom 29. Mai 2018 zusammengezuckt, hat aber keine Ausweichbewegung machen müssen (pag. 73 Z. 196 f.). In der Hauptverhandlung vom 10. September 2019 erzählte er dann folgendermassen vom Kerngeschehen (pag.