Der Aufwand, den er in diesem Verfahren betrieben habe, finde seine Begründung gerade in der erlebten Angstsituation. Dies werde noch viel nachvollziehbarer, wenn man die Vorgeschichte des Berufungsführers mitberücksichtige, da er schon einmal Opfer einer Schlagattacke geworden sei. Zusammenfassend habe der Sachverhalt, wie er im angefochtenen Strafbefehl festgehalten worden sei, als erstellt zu gelten. 9.2 In der Replik des Berufungsführers finden sich folgende Ergänzungen (pag. 532 ff.): «Herr A.________ wird von Frau H._____