Eine derartige Reaktion sei in solchen Fällen von Gewaltandrohung nicht selten. Wie es wohl sämtlichen Lesern in einer solchen Situation ergehen würde, habe der Berufungsführer gefürchtet, dass eine Faust ausgeteilt werde. Wenn die Vorinstanz annehme, der Berufungsführer habe eine Auseinandersetzung provoziert, verkenne sie, dass er lediglich an seinem Standpunkt festgehalten und nie eine körperliche Auseinandersetzung gesucht habe. Auch sei es weltfremd anzunehmen, dass jemand aus einer Entfernung von fünf Metern erkennen könne, ob jemand zittere resp. ob er einfach so oder aus Schock stehen bleibe. Es sei daher haltlos, bezüglich der inneren Abläufe des Be-