Es sei klar, dass auf eine erhobene Faust ein Schlag folge resp. auf eine angedrohte körperliche Schädigung eine reflexartige Einziehung des Kopfes und dass zeitgleich eine Schockstarre eintrete. Das Symbol der erhobenen Faust drohe immer Gewalt an und entfalte üblicherweise beim Gegenüber entsprechende Wirkung. Als der Beschuldigte vorliegend mit erhobener Faust hinter der Rezeption hervorgetreten sei, sei der Berufungsführer in Schockstarre verfallen, jegliche Fluchtinstinkte hätten versagt und er sei fassungslos wie angewurzelt stehengeblieben. Eine derartige Reaktion sei in solchen Fällen von Gewaltandrohung nicht selten.