Die Faust sei bewusst und zielgerichtet eingesetzt worden, um dem Berufungsführer Angst zu machen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, wonach er jene Elemente ausgelassen habe, welche ihn in ein schlechtes Licht rücken würden, habe der Berufungsführer zuverlässige Aussagen zum Kerngeschehen gemacht. Er habe bei der Polizei einzig das ausgesagt, was für ihn von Bedeutung gewesen sei, nämlich die Drohung und der Schock. Dass er Frau H.________ abgelichtet habe, weil sie ihm keine Quittung für den bezahlten Kaffee habe ausstellen wollen, sei für ihn nicht von Bedeutung gewesen.