Es sei aber davon auszugehen, dass sie aus Angst vor einem Racheakt ihre Aussagen angepasst habe. Auch der Umstand, dass sie bei der zweiten Einvernahme vom gleichen Anwalt wie der Beschuldigte vertreten worden sei, deute darauf hin, dass die Aussagen gezielt aufeinander abgestimmt worden seien. Die tatnahen Aussagen von Frau H.________ würden aber zeigen, dass die erhobene Faust erst ins Spiel gebracht worden sei, als der Beschuldigte schon sehr aggressiv gewesen sei. Die Faust sei bewusst und zielgerichtet eingesetzt worden, um dem Berufungsführer Angst zu machen.