4 zial habe untermauern wollen. Erwiesenermassen sei er mit erhobener Faust auf den Berufungsführer zugegangen. Es habe sich somit nicht um ein Gestikulieren im Gespräch, sondern um ein Zeichen der Drohung gehandelt, denn die Hand habe sich darauf vorbereitet, zuzuschlagen. Dass er den Berufungsführer habe verängstigen und einschüchtern wollen, zeige sich auch anhand seines Verhaltens im Strafverfahren. Bei seiner ersten Einvernahme bei der Polizei habe der Beschuldigte das Kerngeschehen nämlich ganz einfach weggelassen.