Es habe sich einzig um eine Gestik während des Sprechens gehandelt. Während der Berufungsführer sodann angibt, vor Angst gezittert zu haben, ist der Beschuldigte der Ansicht, der Berufungsführer habe keinerlei Anzeichen von Angst gezeigt. 9. Vorbringen des Berufungsführers 9.1 Zusammengefasst begründet der Berufungsführer die Berufung wie folgt (pag. 476 ff.): Die umstrittene Frage, was der Beschuldigte mit der erhobenen Faust bezweckt habe, sei einfach zu beantworten. Er habe aus eigenem Antrieb die Schutzzone hinter der Rezeption verlassen, womit er seine Macht und sein Gewaltpoten-