8. Bestrittener Sachverhalt Das vorliegende Berufungsverfahren dreht sich einzig um die Geste mit der erhobenen Faust. Der Berufungsführer macht geltend, der Beschuldigte sei mit bereits erhobener Faust auf ihn zugegangen und habe klar das Ziel gehabt, ihm mit dieser Gebärde zu drohen. Demgegenüber behauptet der Beschuldigte, die Faust erst erhoben zu haben, als er vor dem Berufungsführer gestanden sei, wobei er nicht habe drohen wollen. Es habe sich einzig um eine Gestik während des Sprechens gehandelt.