7. Unbestrittener Sachverhalt Am 10. März 2018 fuhr der Berufungsführer mit seinem Auto durch die geöffnete Parkschranke auf den privaten und gebührenpflichtigen Parkplatz des Hotels G.________. Als er wieder wegfahren wollte, war die Parkschranke geschlossen. Der Berufungsführer begab sich deshalb zur Rezeption des Hotels, wo ihm der Beschuldigte, der dort als Rezeptionist arbeitete, erklärte, dass er die Tagesparkgebühr von CHF 12.00 bezahlen müsse. Damit war der Berufungsführer nicht einverstanden und er weigerte sich, die Gebühr zu bezahlen.