3 G.________, der Drohung zum Nachteil des Berufungsführers schuldig gemacht zu haben. Konkret habe er den Berufungsführer während einer verbalen Auseinandersetzung an der Rezeption des Hotels G.________ bedroht, indem er hinter der Rezeption hervorgekommen und mit erhobener Faust auf den Berufungsführer zugegangen sei bzw. sich vor diesen gestellt habe. Diese Geste habe den Berufungsführer in Angst versetzt, da er aufgrund der aufgebrachten Stimmung damit gerechnet habe, vom Beschuldigten geschlagen zu werden.