5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Berufungsführer hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, womit es von der Kammer gesamthaft neu zu beurteilen ist. Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO verfügt sie dabei über volle Kognition. Da der Straf- und Zivilkläger Berufung erhoben hat, ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung