Der Berufungsführer sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im obergerichtlichen Verfahren gemäss nachzureichender Honorarnote zu verurteilen. (5.) Die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sei zu bestätigen. 4.3 Mit Replik vom 23. September 2020 hielt der Berufungsführer an den gestellten Rechtsbegehren fest (pag. 532 ff.). 4.4 Der Beschuldigte bestätigte in seiner Duplik vom 14. Oktober 2020 seine Anträge ebenfalls (pag. 541 ff.).