(II.) sei der Beschuldigte zu verurteilen (1.) zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 nebst Zins zu 5% seit dem 10. März 2017 und (2.) zu einer persönlichen Entschädigung i.S.v. Art. 433 StPO in der Höhe von CHF 839.85 an den Berufungsführer, (3.) zur Bezahlung sämtlicher Gerichtskosten und (4.) zum Ersatz der Parteikosten des Berufungsführers gemäss Kostennote (pag. 489). 4.2 In seiner Stellungnahme vom 12. August 2020 (pag. 496 ff.) stellte der Beschuldigte folgende Anträge: (1.)