SR 312.0) wurde ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Berufungsführer wurde aufgefordert, innert 20 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 442 ff.). Dies tat er am 22. Juli 2020 nach gewährter Fristerstreckung fristgerecht (pag. 471 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 451) und ein Leumundsbericht über den Beschuldigten eingeholt