410 f.). Der Beschuldigte erklärte mit Schreiben vom 30. März 2020, weder die Anschlussberufung noch ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 412). Die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. April 2020 (pag. 414 f.) eingeforderte Sicherheitsleistung bezahlte der Berufungsführer fristgerecht (pag. 418). Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 wurde der Antrag des Berufungsführers vom 15. Mai 2020, es sei Herr E.________ als Zeuge zu befragen (pag. 429 f.), abgewiesen. Gestützt auf Art. 406 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde ein schriftliches Verfahren angeordnet.