2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete C.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 27. September 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 368). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 17. Februar 2020 und wurde den Parteien am selben Tag zugestellt (pag. 375 ff.). Am 10. März 2020 ging, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 403 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2019 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 410 f.).