Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 71 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand Drohung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. September 2019 (PEN 2018 744) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Strafbefehl vom 10. August 2018 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) der Drohung schuldig (pag. 170). Der Beschuldigte erhob am 17. Au- gust 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 178). Am 10. September 2019 fand vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorin- stanz) die Hauptverhandlung statt (pag. 316 ff.). Mit Urteil vom 20. September 2019 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung, angeblich be- gangen am 10. März 2017 in F.________ zum Nachteil von C.________ frei; dies unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'299.80. Die Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'793.10, wurden dem Kanton Bern auferlegt. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 4'243.40 ausgerichtet (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 364). Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 364). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete C.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 27. September 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 368). Die schriftliche Urteilsbe- gründung datiert vom 17. Februar 2020 und wurde den Parteien am selben Tag zugestellt (pag. 375 ff.). Am 10. März 2020 ging, ebenfalls fristgerecht, die Beru- fungserklärung beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 403 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2019 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 410 f.). Der Beschuldigte erklärte mit Schreiben vom 30. März 2020, weder die Anschluss- berufung noch ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 412). Die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. April 2020 (pag. 414 f.) einge- forderte Sicherheitsleistung bezahlte der Berufungsführer fristgerecht (pag. 418). Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 wurde der Antrag des Berufungsführers vom 15. Mai 2020, es sei Herr E.________ als Zeuge zu befragen (pag. 429 f.), abge- wiesen. Gestützt auf Art. 406 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Berufungsführer wurde aufgefordert, innert 20 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 442 ff.). Dies tat er am 22. Juli 2020 nach gewährter Fristerstreckung fristgerecht (pag. 471 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Strafregis- terauszug (pag. 451) und ein Leumundsbericht über den Beschuldigten eingeholt 2 (pag. 445 und 462 ff.). Zusätzlich wurden seine wirtschaftlichen Verhältnisse erho- ben (pag. 445 und 468 f.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Der Berufungsführer beantragt in seiner Berufungsbegründung, (I.) der Beschuldig- te sei schuldig zu erklären der Drohung, begangen am 10. März 2017 in F.________, Raststätte G.________, zum Nachteil des Berufungsführers und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen. (II.) sei der Beschuldigte zu verurteilen (1.) zur Leistung einer Genugtu- ung in der Höhe von CHF 200.00 nebst Zins zu 5% seit dem 10. März 2017 und (2.) zu einer persönlichen Entschädigung i.S.v. Art. 433 StPO in der Höhe von CHF 839.85 an den Berufungsführer, (3.) zur Bezahlung sämtlicher Gerichtskosten und (4.) zum Ersatz der Parteikosten des Berufungsführers gemäss Kostennote (pag. 489). 4.2 In seiner Stellungnahme vom 12. August 2020 (pag. 496 ff.) stellte der Beschuldig- te folgende Anträge: (1.) Die Berufung sei abzuweisen und (2.) der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 10. März 2017, ca. 14:00 Uhr, in F.________, Autobahn A1, Raststätte G.________, Hotel G.________, frei- zusprechen. (3.) Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei sie abzuweisen. (4.) Der Berufungsführer sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im obergerichtlichen Verfahren gemäss nachzureichender Ho- norarnote zu verurteilen. (5.) Die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädi- gung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sei zu bestätigen. 4.3 Mit Replik vom 23. September 2020 hielt der Berufungsführer an den gestellten Rechtsbegehren fest (pag. 532 ff.). 4.4 Der Beschuldigte bestätigte in seiner Duplik vom 14. Oktober 2020 seine Anträge ebenfalls (pag. 541 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Berufungsführer hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, womit es von der Kammer gesamthaft neu zu beurteilen ist. Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO verfügt sie dabei über volle Kognition. Da der Straf- und Zivilkläger Beru- fung erhoben hat, ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abän- dern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 10. August 2018 Gemäss Strafbefehl vom 10. August 2018 (pag. 170), welcher vorliegend als An- klageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 10. März 2017, ca. 14:00 Uhr, in F.________, Autobahn A1, Raststätte 3 G.________, der Drohung zum Nachteil des Berufungsführers schuldig gemacht zu haben. Konkret habe er den Berufungsführer während einer verbalen Auseinander- setzung an der Rezeption des Hotels G.________ bedroht, indem er hinter der Re- zeption hervorgekommen und mit erhobener Faust auf den Berufungsführer zuge- gangen sei bzw. sich vor diesen gestellt habe. Diese Geste habe den Berufungs- führer in Angst versetzt, da er aufgrund der aufgebrachten Stimmung damit ge- rechnet habe, vom Beschuldigten geschlagen zu werden. 7. Unbestrittener Sachverhalt Am 10. März 2018 fuhr der Berufungsführer mit seinem Auto durch die geöffnete Parkschranke auf den privaten und gebührenpflichtigen Parkplatz des Hotels G.________. Als er wieder wegfahren wollte, war die Parkschranke geschlossen. Der Berufungsführer begab sich deshalb zur Rezeption des Hotels, wo ihm der Be- schuldigte, der dort als Rezeptionist arbeitete, erklärte, dass er die Tagesparkge- bühr von CHF 12.00 bezahlen müsse. Damit war der Berufungsführer nicht einver- standen und er weigerte sich, die Gebühr zu bezahlen. Zwischen den beiden Prot- agonisten kam es zu einem Wortgefecht, in dessen Verlauf der Berufungsführer den Beschuldigten mit seinem Mobiltelefon zu fotografieren begann. Der Beschul- digte riss dem Berufungsführer in der Folge das Smartphone aus der Hand, um das Foto zu löschen und legte es anschliessend zurück auf die Theke. Der Berufungs- führer nahm das Gerät wieder an sich und begann erneut zu fotografieren – dieses Mal nicht nur den Beschuldigten, sondern auch die zweite Rezeptionistin H.________. Daraufhin trat der Beschuldigte hinter der Rezeption hervor, ging auf den Berufungsführer zu und forderte ihn auf, mit dem Fotografieren aufzuhören und das Hotel zu verlassen. Dabei hatte er seine rechte Faust mindestens bis auf Brusthöhe erhoben. Zu einer gänzlichen Eskalation kam es in der Folge nicht: Der Beschuldigte kehrte hinter die Rezeption zurück und alarmierte die Polizei, während der Berufungsführer sich beim Automaten einen Kaffee holte, sich an ei- nen Tisch setzte und auf das Eintreffen der Polizei wartete. 8. Bestrittener Sachverhalt Das vorliegende Berufungsverfahren dreht sich einzig um die Geste mit der erho- benen Faust. Der Berufungsführer macht geltend, der Beschuldigte sei mit bereits erhobener Faust auf ihn zugegangen und habe klar das Ziel gehabt, ihm mit dieser Gebärde zu drohen. Demgegenüber behauptet der Beschuldigte, die Faust erst er- hoben zu haben, als er vor dem Berufungsführer gestanden sei, wobei er nicht ha- be drohen wollen. Es habe sich einzig um eine Gestik während des Sprechens ge- handelt. Während der Berufungsführer sodann angibt, vor Angst gezittert zu haben, ist der Beschuldigte der Ansicht, der Berufungsführer habe keinerlei Anzeichen von Angst gezeigt. 9. Vorbringen des Berufungsführers 9.1 Zusammengefasst begründet der Berufungsführer die Berufung wie folgt (pag. 476 ff.): Die umstrittene Frage, was der Beschuldigte mit der erhobenen Faust be- zweckt habe, sei einfach zu beantworten. Er habe aus eigenem Antrieb die Schutz- zone hinter der Rezeption verlassen, womit er seine Macht und sein Gewaltpoten- 4 zial habe untermauern wollen. Erwiesenermassen sei er mit erhobener Faust auf den Berufungsführer zugegangen. Es habe sich somit nicht um ein Gestikulieren im Gespräch, sondern um ein Zeichen der Drohung gehandelt, denn die Hand habe sich darauf vorbereitet, zuzuschlagen. Dass er den Berufungsführer habe verängs- tigen und einschüchtern wollen, zeige sich auch anhand seines Verhaltens im Strafverfahren. Bei seiner ersten Einvernahme bei der Polizei habe der Beschuldig- te das Kerngeschehen nämlich ganz einfach weggelassen. Wäre nur bei einem Gespräch ein bisschen heftig gestikuliert worden, hätte er nicht versuchen müssen, das Geschehene zu vertuschen und Frau H.________ zu einer Falschaussage zu bewegen. Frau H.________ habe zwar später noch versucht, ihre anfänglichen Aussagen, wonach sie beim Beschuldigten mit allem rechne und er zunehmend sehr aggressiv gewesen sei, abzuschwächen. Es sei aber davon auszugehen, dass sie aus Angst vor einem Racheakt ihre Aussagen angepasst habe. Auch der Umstand, dass sie bei der zweiten Einvernahme vom gleichen Anwalt wie der Be- schuldigte vertreten worden sei, deute darauf hin, dass die Aussagen gezielt auf- einander abgestimmt worden seien. Die tatnahen Aussagen von Frau H.________ würden aber zeigen, dass die erhobene Faust erst ins Spiel gebracht worden sei, als der Beschuldigte schon sehr aggressiv gewesen sei. Die Faust sei bewusst und zielgerichtet eingesetzt worden, um dem Berufungsführer Angst zu machen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, wonach er jene Elemente ausgelas- sen habe, welche ihn in ein schlechtes Licht rücken würden, habe der Berufungs- führer zuverlässige Aussagen zum Kerngeschehen gemacht. Er habe bei der Poli- zei einzig das ausgesagt, was für ihn von Bedeutung gewesen sei, nämlich die Drohung und der Schock. Dass er Frau H.________ abgelichtet habe, weil sie ihm keine Quittung für den bezahlten Kaffee habe ausstellen wollen, sei für ihn nicht von Bedeutung gewesen. Er habe sich auch deshalb kurz gehalten, weil es ihm unangenehm gewesen sei, mit seiner Geschichte die Polizei zu beschäftigen. Sein angeblich provokantes Verhalten werde einzig vom Beschuldigten und Frau H.________ behauptet, ohne dass es dafür weitere Beweise gebe. Ausserdem sei er davon ausgegangen, die logischen Konsequenzen des Geschilderten nicht er- wähnen zu müssen: Es sei klar, dass auf eine erhobene Faust ein Schlag folge re- sp. auf eine angedrohte körperliche Schädigung eine reflexartige Einziehung des Kopfes und dass zeitgleich eine Schockstarre eintrete. Das Symbol der erhobenen Faust drohe immer Gewalt an und entfalte üblicherwei- se beim Gegenüber entsprechende Wirkung. Als der Beschuldigte vorliegend mit erhobener Faust hinter der Rezeption hervorgetreten sei, sei der Berufungsführer in Schockstarre verfallen, jegliche Fluchtinstinkte hätten versagt und er sei fas- sungslos wie angewurzelt stehengeblieben. Eine derartige Reaktion sei in solchen Fällen von Gewaltandrohung nicht selten. Wie es wohl sämtlichen Lesern in einer solchen Situation ergehen würde, habe der Berufungsführer gefürchtet, dass eine Faust ausgeteilt werde. Wenn die Vorinstanz annehme, der Berufungsführer habe eine Auseinandersetzung provoziert, verkenne sie, dass er lediglich an seinem Standpunkt festgehalten und nie eine körperliche Auseinandersetzung gesucht ha- be. Auch sei es weltfremd anzunehmen, dass jemand aus einer Entfernung von fünf Metern erkennen könne, ob jemand zittere resp. ob er einfach so oder aus Schock stehen bleibe. Es sei daher haltlos, bezüglich der inneren Abläufe des Be- 5 rufungsführers nicht auf seine, sondern auf die Aussagen des Beschuldigten und von Frau H.________ abzustellen. Der Berufungsführer habe bei der Polizei klar ausgesagt, dass er durch die Faust erschrocken sei und zu zittern begonnen habe. Im Anschluss habe er einen Kaffee benötigt, um sich zu beruhigen und wieder zu Kräften zu kommen, was klar auf einen Schockmoment hindeute. Dass die Polizei bei ihrem Eintreffen keine Angst beim Berufungsführer bemerkt habe, erscheine lo- gisch, da seit der Bedrohungslage mindestens 10-15 Minuten verstrichen seien und der Berufungsführer sich in der Zwischenzeit mit einem Kaffee habe stärken kön- nen. Wäre alles völlig harmlos gewesen, hätte er sich kaum die Mühe gemacht, ei- ne Anzeige einzureichen. Der Aufwand, den er in diesem Verfahren betrieben ha- be, finde seine Begründung gerade in der erlebten Angstsituation. Dies werde noch viel nachvollziehbarer, wenn man die Vorgeschichte des Berufungsführers mit- berücksichtige, da er schon einmal Opfer einer Schlagattacke geworden sei. Zusammenfassend habe der Sachverhalt, wie er im angefochtenen Strafbefehl festgehalten worden sei, als erstellt zu gelten. 9.2 In der Replik des Berufungsführers finden sich folgende Ergänzungen (pag. 532 ff.): «Herr A.________ wird von Frau H.________ in der ersten (und einzig wirklich glaubhaften) Ein- vernahme vom 28. Juni 2017 als aggressiven, manipulierenden und impulsiven Mann beschrieben: «Haben Sie Angst vor Herrn A.________? Ja. Ich rechne bei ihm mit allem. [...] Er hat sich nicht unter Kontrolle. [...] Und dann traue ich ihm alles zu» (pag. 48 Z. 38 ff.). Er hat Frau H.________ vor ihrer ersten Einvernahme genau instruiert, was sie sagen sollte bzw. eben gerade nicht («Er sagte, ich wis- se ja, was ich bei der Polizei sagen soll. Wir hätten dies ja besprochen», pas. 48 Z. 21 f.). Frau H.________ sollte gegenüber der Polizei auf gar keinen Fall erwähnen, dass Herr A.________ mit er- hobener Faust auf Herrn C.________ zuging (pag. 48 Z. 25 f.). (...) «Herr A.________ wollte unbe- dingt im Einbürgerungsverfahren eine weisse Weste habe, um seine Chancen auf den Schweizer Pass nicht zu verspielen» (pag. 48 Z. 40 f.). Frau H.________ hatte offensichtlich Angst vor Herrn A.________ («Verbal: Frau H.________ bricht in Tränen aus», pag. 48 Z. 20 und pag. 48 Z. 39) und fürchtete Repressalien, sofern sie etwas Belastendes gegen ihn aussagen würde (pag. 48 Z. 41 ff.). (...) Frau H.________ kennt Herrn A.________ bereits seit längerem und wusste daher, dass dieser schnell einmal ausser Kontrolle geraten und aggressiv werden kann. Dass er beim Disput mit Herrn C.________ dann tatsächlich mit erhobener Faust auf diesen zuging und ihn damit drohen wollte, ist in diesem Lichte betrachtet überaus realistisch und absolut nachvollziehbar.» Weiter wird in der Replik ausgeführt, entgegen dem, was immer wieder vorgebracht werde, stelle sich dem Berufungsführer die Frage, warum er denn hätte fliehen sol- len. Nicht alle Menschen würden in aussergewöhnlichen Situationen gleich und vernünftig reagieren. Zudem habe der Berufungsführer bereits in Nidwalden aus- gesagt, dass die Haupttüre für kurze Zeit geschlossen gewesen sei (pag. 65 Z. 10 f.). Dies habe er vermutlich erkannt, als Hotelgäste hinein oder hinaus gewollt hät- ten (pag. 75 Z. 269). Damit sei ihm der schnellste Fluchtweg versperrt gewesen, was eine Erklärung für das Ausbleiben einer sofortigen reflexartigen Flucht sein dürfte. Mit seinem Kaffee habe er sich dann auch an den Tisch, der am nächsten zu einer offenen Tür gestanden habe, gesetzt, um möglichst schnell nach draussen gelangen zu können, sollte der Beschuldigte ihm nochmals zu nahe kommen. Da der Beschuldigte sich wieder nach hinten begeben und die Polizei alarmiert habe, habe es für den Berufungsführer aber keinen Grund mehr gegeben zu fliehen. Zu- 6 dem habe er dafür zuerst auch gar keine Kraft gehabt, sondern habe versucht sich bei einem Kaffee emotional zu fassen (pag. 534). Nach der erlebten Drohung sei der Berufungsführer schlagartig ruhig geworden, habe keine Fotos mehr gemacht, nicht mehr den Manager herrufen wollen etc. Diese unverzügliche Änderung der emotionalen Gefühlslage könne nur durch einen Schock hervorgerufen worden sein (pag. 535). 10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeu- tet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpf- ten Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 58 und 61 zu Art. 10 StPO m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Grundsatz «in dubio pro reo», Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der zu befragenden Person an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. m.w.H.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N. 219 ff.). Hinter der Aussagenanalyse steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schil- dert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasieges- chichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «re- alitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsper- son/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhalts erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen. Die Realkennzeichen- analyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei ein- fach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wur- den. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHN- KEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftig- keit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben so- 7 wie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und solcher von weiteren Beteiligten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastun- gen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussa- gen, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aus- sagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorwiegend subjektiven Beweismittel (Einvernahmen des Berufungsführers vom 18. Mai 2017 als Auskunftsperson [pag. 63 ff.], vom 29. Mai 2018 [pag. 68 ff.] und vom 10. September 2019 [pag. 325 ff.] jeweils als Privatklä- ger, Einvernahme von I.________ vom 10. September 2019 als Zeuge [pag. 321 f.], Einvernahme von J.________ vom 10. September 2019 als Zeuge [pag. 323 f.], Einvernahmen von H.________ vom 28. Juni 2017 als Auskunftsperson [pag. 47 ff.], vom 29. März 2018 als Beschuldigte [pag. 50 ff.] und vom 10. September 2019 als Zeugin [pag. 318 ff.] sowie Einvernahmen des Beschuldigten vom 14. Juni 2017 [pag. 27 ff.], vom 7. August 2017 [pag. 32 ff.], vom 29. März 2019 [pag. 35 ff.] und vom 10. September 2019 [pag. 329 ff.]) und ergänzend die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern (pag. 24 ff.) grundsätzlich korrekt angeführt (pag. 381 ff.). Dar- auf kann verwiesen werden. Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sach- verhalts darauf, die Einvernahmeprotokolle zusammenzufassen. Sie gibt die jeweils entscheidenden Aussagen an entsprechender Stelle wieder. 12. Konkrete Beweiswürdigung 12.1 Aussagen des Berufungsführers Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Berufungsführer ge- wisse Dramatisierungs- und Aggravierungstendenzen an den Tag legt. Dies zeigt sich etwa an der von ihm geschilderten Reaktion auf die erhobene Faust: Nachdem er gemäss seinen tatnächsten Aussagen vom 18. Mai 2017 nur gezittert haben will (pag. 65), ist er laut der zweiten Einvernahme vom 29. Mai 2018 zusammenge- zuckt, hat aber keine Ausweichbewegung machen müssen (pag. 73 Z. 196 f.). In der Hauptverhandlung vom 10. September 2019 erzählte er dann folgendermassen vom Kerngeschehen (pag. 326 Z. 10 ff.): «Dann kam er um diese (die Rezeption) rum mit der Faust. Dann habe ich mich abgedreht reflexartig und bin erstaunt, dass die Faust nicht gelandet ist. (...) Und dann ist Herr E.________ gekommen und dann hat man die Polizei angerufen. (...)» Seine angebliche Reaktion auf die erhobene Faust wurde von Einvernahme zu Einvernahme intensiver. Auch sprach er anfänglich nur davon, erschrocken zu sein (pag. 65), woraus in der nächsten Einvernahme ein Schock (pag. 73 Z. 172 ff.) und – nachdem ihn sein Anwalt danach gefragt hatte – eine Angst wurde (pag. 77 8 Z. 335 ff.). Solche Übertreibungen sind als Lügensignal zu werten. Von sich aus äusserte der Berufungsführer zudem nie, wovor er denn Angst hatte. Erst auf Fra- ge gab er an, er habe gedacht, verletzt werden zu können (pag. 73 Z. 181 f.). Bei einem tatsächlich erlebten Schock handelt es sich für die meisten Menschen nicht einfach um eine logische Folge, wie der Berufungsführer meint, sondern um ein einschneidendes Erlebnis. Es ist daher anzunehmen, dass ein Opfer, welches auf- grund des besagten Vorfalls Anzeige erstattet, von sich aus von der erlebten Angst berichten würde. Ebenso fehlt in den Schilderungen des Berufungsführers, wie die Vorinstanz zutref- fend erkannt hat, eine logische Einbettung der Faust in den gesamten Gesche- hensablauf. In seinen Ausführungen taucht die Faust wie aus dem Nichts auf und verschwindet sozusagen grundlos wieder ins Nichts. Als Beispiel sei auf die oben zitierten Aussagen in der Hauptverhandlung oder auf die nachfolgenden vom 18. Mai 2017 verwiesen (pag. 65): «Dann eskalierte die Situation. Er riss mir mein Mobiltele- fon aus meiner Hand, als ich von ihm ein Foto machte. Er kam um die Theke zu mir und erhob seine Faust gegen mich. Es passierte glücklicherweise nichts und er nahm seine Hand wieder herunter.» Bis zuletzt lieferte der Berufungsführer keine Erklärung dafür, weshalb der Be- schuldigte ihm plötzlich hätte drohen sollen. Der Berufungsführer will offenbar ver- heimlichen, dass sein eigenes Verhalten Wesentliches zur Eskalation der Situation beigetragen hat. So weigerte er sich, die Parkplatzgebühr zu bezahlen, obwohl auf dem Schild neben dem Parkplatz stand, dass dieser nur für Hotelgäste gratis sei und er unbestrittenermassen nicht als Gast im Hotel bleiben wollte. Ausserdem be- gann er das Hotelpersonal aus nächster Nähe zu fotografieren, weil es seiner An- sicht nach in einem «nicht freundlichen Tonfall» mit ihm gesprochen habe (pag. 71 Z. 102 ff.) und Frau H.________ ihm keine Quittung für den Kaffee habe ausstellen wollen (pag. 71 Z. 124 f.). Diese Verhaltensweise zeugt von einem seltsamen Ver- ständnis von menschlicher Interaktion und muss klar als provokativ bezeichnet werden. Wenig glaubhaft sind die Aussagen des Berufungsführers aber vor allem dort, wo es um seine Gemütslage unmittelbar nach der Drohung geht. Es macht schlicht keinen Sinn, dass ein angeblich stark verängstigtes und sogar schockiertes Opfer nicht einmal versucht, den Raum zu verlassen (pag. 74 f. Z. 227 ff.), sondern sich stattdessen in aller Ruhe einen Kaffee holt, sich in der Nähe des vermeintlichen Täters hinsetzt und damit beginnt, im Internet Recherchen zu den verantwortlichen Personen des Hotels anzustellen (pag. 70 Z. 69 ff.). Die Angabe, wonach der Beru- fungsführer Angst gehabt und gezittert habe, bis die Polizei gekommen sei (pag. 328 Z. 14 ff.), steht zudem in Widerspruch zu den Aussagen der Polizeibeam- ten, welche eine ruhige Situation und einen gefassten Berufungsführer angetroffen haben (siehe unten E. 12.2). Alles in allem wirken die Schilderungen des Berufungsführers zur angeblich erleb- ten Bedrohungssituation übertrieben, während er sein eigenes angriffiges Verhal- ten als völlig legitim zu erachten scheint. Seine Angaben sind deshalb nur bedingt glaubhaft. 9 12.2 Aussagen von I.________ und J.________ Die beiden diensthabenden Polizeibeamten, I.________ und J.________, äusser- ten sich in der Hauptverhandlung dahingehend, dass die Situation bei ihrem Ein- treffen ruhig gewesen sei (pag. 321 Z. 35 ff. und pag. 323 Z. 28 ff.). I.________, der sich besser an den Vorfall erinnern konnte, gab an, die Beteiligten seien ge- nervt gewesen. Der Berufungsführer, mit dem er persönlich gesprochen habe, sei aufgebracht gewesen über das angetroffene Verhalten. Er habe aber einen gefass- ten Eindruck gemacht (pag. 322 Z. 13 ff.). 12.3 Aussagen von H.________ Die Kammer folgt der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von H.________ der Wahrheit im Vergleich zu den beiden anderen Hauptprotagonisten am nächsten kommen. Zwar trifft es zu, dass sie bei ihrer ersten Befragung bei der Polizei sichtlich aufgelöst war – zum einen, weil sie gegen ihren Arbeitskollegen keine belastenden Aussagen machen wollte, zum anderen aber auch – und das blendet der Berufungsführer aus –, weil sie das Gefühl hatte, mit dem zeitweiligen Verschliessen der Eingangstüre selber etwas Unrechtmässiges getan zu haben. Dieser innere Gewissenskonflikt lässt ihre Angaben jedoch nicht unglaubhaft er- scheinen. Freilich relativierte sie bei ihrer zweiten Befragung die Erstaussage, wo- nach der Beschuldigte aggressiv gewesen sei und meinte nur noch, er sei wütend gewesen (pag. 57 Z. 253). Darüber hinaus blieben ihre Aussagen aber von der ers- ten Einvernahme – welche auch der Berufungsführer als glaubhaft anerkennt – bis zur Hauptverhandlung grundsätzlich konstant. Sie schilderte wiederholt, dass der Berufungsführer sich sehr provokativ verhalten habe, indem er den Beschuldigten und sie immer wieder fotografiert habe (pag. 48 Z. 52 ff.). Er habe das Handy dafür sehr nahe an ihre Gesichter gehalten und sei sehr laut gewesen (pag. 52 Z. 49 ff., pag. 53 Z. 92 und pag. 57 Z. 270). Sie habe den Eindruck gehabt, der Berufungs- führer habe absichtlich Streit gesucht (pag. 48 Z. 63) und richtig darauf gewartet, dass etwas passiere (pag. 56 Z. 213 f. und pag. 319 Z. 33 f.). Damit schildert sie, wie die Vorinstanz richtig erwägt, einen kohärenten Handlungs- ablauf, anhand dessen sich nachvollziehen lässt, weshalb es überhaupt zur Eska- lation kommen konnte. Sie sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei mit geballter Faust auf den Berufungsführer zugegangen (pag. 55 Z. 186). In der Hauptverhandlung konnte sie sich nicht mehr genau erinnern, hatte jedoch das Gefühl, er sei zuerst auf den Berufungsführer zugegangen und habe dann die Faust erhoben (pag. 318 Z. 29 f.). Die Höhe der Faust ordnete H.________ immer etwa gleich ein, nämlich auf Brusthöhe (pag. 55 Z. 189) resp. eine «normale Faust» «nicht auf Augenhöhe» (pag. 318 Z. 35). Gleichbleibend und klar ist auch ihre Beschreibung des Gemütszustands des Beru- fungsführers unmittelbar nach dem Vorfall: Er sei «gefasst und erwartungsvoll» re- sp. ruhig gewesen (Einvernahme vom 28. Juni 2017 pag. 49 Z. 67 f., Einvernahme vom 29. März 2018 pag. 56 Z. 213 und Einvernahme vom 10. September 2019 pag. 319 Z. 17 f. und pag. 320 Z. 2 ff.) Er sei nicht zurückgewichen, sondern stehen geblieben (Einvernahme vom 10. September 2019 pag. 319 Z. 19 f.). Er habe defi- nitiv nicht vor Schreck gezittert (pag. 319 Z. 42) und zu keinem Zeitpunkt ängstlich 10 gewirkt (Einvernahme vom 28. Juni 2017 pag. 49 Z. 68 und Einvernahme vom 29. März 2018 pag. 56 Z. 220 f.). Schliesslich bestätigte H.________, dass der Be- rufungsführer nach dem Vorfall nicht versucht habe, den Raum zu verlassen, ob- wohl er dies durch die geöffnete Terrassentür hätte tun können (pag. 54 f. Z. 160 ff.). Dies deckt sich zumindest im letzten Punkt mit dem Anzeigerapport vom 25. August 2017 (pag. 4) und allgemein mit den Angaben des Berufungsführers, welcher in der Replik (pag. 534) selber einräumt, keinen Fluchtversuch unternom- men zu haben. Dass die Aussagen von H.________ vom Beschuldigten oder dessen Anwalt be- einflusst worden wären, ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil sie bei der Staatsanwaltschaft sehr ausführliche, freie und detailgetreue Antworten gegeben hat und von sich aus spontane Einschübe machte (so etwa auf pag. 53 Z. 101: «Es ist mir noch etwas in den Sinn gekommen. (...)»). Ausserdem waren sie und der Beschuldig- te bereits im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Arbeitskol- legen mehr (vgl. pag. 58 Z. 280 ff.), weshalb sie umso weniger Grund gehabt hätte, ihn zu begünstigen. Insgesamt sind ihre Aussagen von verschiedenen Realkenn- zeichen geprägt und wirken glaubhaft. Darauf kann abgestellt werden. 12.4 Aussagen des Beschuldigten Am 14. Juni 2017 zum ersten Mal befragt, erwähnte der Beschuldigte nichts davon, dass er hinter der Rezeption hervorgetreten war und seine Faust erhoben hatte (pag. 27 ff.). Das Weglassen dieses selbstbelastenden Sachverhaltselements ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Lügensignal zu werten. Durch den Vertu- schungsversuch verlieh der Beschuldigte seiner geballten Faust indessen mehr Gewicht, als angesichts des tatsächlichen Geschehens zu erwarten gewesen wäre. Bis zu einem gewissen Grad ist es aber auch verständlich, dass er sich aufgrund des Vorfalls um seine Chancen im Einbürgerungsverfahren sorgte. Darüber und über seine Beeinflussungsversuche berichtete er eingangs der zweiten Einvernah- me vom 7. August 2017 dann offen (pag. 33 Z. 27 ff.): «(...) Ich hatte damals Angst, dass ich auf Grund meiner Geste mit der geballten Faust gegenüber Herrn C.________ den Schweizer Pass nicht erhalten würde. Ich bat Frau H.________ bei dem Gespräch, dass sie das mit der Faust nicht erzählen soll, damit ich keine Probleme bekomme. Mir ist bewusst, dass sie das sehr beschäftig- te. (...).» Der anfängliche Vertuschungsversuch lässt denn auch nicht die gesamten nachfolgenden Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen, zumal diese sich zu weiten Teilen mit denjenigen von H.________ decken. Ähnlich wie sie erzählte er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführlich und detail- liert vom Vorfall (pag. 36 f. Z. 34 ff.). Dabei gab er Gesprächsinhalte wieder und zeichnete einen insgesamt stimmigen Geschehensablauf nach, was als Realkenn- zeichen zu werten ist. Der Beschuldigte berichtete ebenfalls davon, dass der Beru- fungsführer herumgeschrien und das Hotelpersonal mit Fotografieren provoziert habe (pag. 37 Z. 50 ff. und pag. 330 Z. 2 ff.). Er sei dann mit bis auf Brusthöhe er- hobenen Faust (pag. 37 Z. 69, pag. 38 Z. 112 und pag. 330 Z. 13) auf den Beru- fungsführer zugegangen, «um ihm zu verstehen zu geben, dass er aufhören soll zu schreien und das Personal zu fotografieren». Er habe dabei nicht drohen wollen (pag. 33 Z. 40 f.). Es sei eine Gestik des Moments gewesen, da er viel mit den Händen rede (pag. 38 Z. 112 f.), «reflexartig i.S. bitte gehen Sie nun raus» 11 (pag. 330 Z. 10). Die Reaktion des Berufungsführers schilderte der Beschuldigte wiederum ähnlich wie H.________ (pag. 39 Z. 150 f.): «Er hatte wirklich keine Angst. Er war die ganze Zeit selbstbewusst und viel erfahrener als wir. Er hat uns auch gesagt, dass es so nicht gehe. (...)» Auf die Frage, ob der Berufungsführer versucht habe, durch die Tür raus- zugehen meinte er: «Nein, sonst hätte ich ihn sehr gerne rausgelassen.» (pag. 41 Z. 214 f.). Auch in der Hauptverhandlung bestätigte er, der Berufungsführer habe keine Angst gehabt und keine Reaktion gezeigt (pag. 330 Z. 33 und 44). Nachdem er das Ballen der Faust zugegeben hatte, war der Beschuldigte offen- sichtlich darum bemüht, den Vorfall so harmlos wie möglich darzustellen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er seine eigene Rolle dabei etwas herunterspielte, weshalb seine Aussagen mit gewisser Vorsicht zu geniessen sind. Dennoch sind seine Schilderungen widerspruchsfrei und decken sich wie bereits erwähnt mit den- jenigen von H.________, ohne dass von einem gegenseitigen Abstimmen der Aus- sagen auszugehen wäre. Insgesamt kann daher eher auf seine Angaben abgestellt werden als auf diejenigen des Berufungsführers. 13. Beweisergebnis Im Ergebnis spielte sich das streitige Geschehen wie folgt ab: Als der Berufungsführer nach dem erfolglosen Versuch, die Parkschranke zu pas- sieren, das Hotel G.________ betrat, war er von seiner Meinung, nichts für den Parkplatz bezahlen zu müssen, überzeugt und trat dementsprechend selbstsicher, wenn nicht gar gebieterisch auf. Gleichzeitig hatte er, seines Zeichens selber Hote- lier, eine bestimmte Erwartung, wie er vom Hotelpersonal behandelt werden wollte. Auf der anderen Seite stand der Beschuldigte, der den Berufungsführer in eher un- freundlichem Ton auf die Gebührenpflicht der Parkplätze hinwies. Im daraus resul- tierenden Streit beharrten beide Seiten auf ihrem jeweiligen Standpunkt. Es wurde laut. Der Berufungsführer schrie herum und goss zusätzlich Öl ins Feuer, indem er den Beschuldigten zu fotografieren begann. Damit hörte er trotz entsprechender Aufforderung und nachdem ihm der Beschuldigte das Smartphone entrissen hatte, nicht auf. Stattdessen begann er, auch die zweite Rezeptionistin H.________ abzu- lichten. Nach dieser Provokation platzte dem Beschuldigten der Kragen. Er trat hin- ter der Rezeption hervor, ballte die Hand zur Faust, hob sie an und machte dem Berufungsführer unmissverständlich klar, dass er mit Fotografieren aufhören und das Hotel verlassen solle. Dass er die Faust dabei über den Kopf aufgezogen resp. zu einem Schlag angesetzt haben soll, macht nur der Berufungsführer geltend und kann nicht als erstellt gelten. Vielmehr ist von der übereinstimmenden Version der beiden anderen Beteiligten auszugehen, wonach die Faust sich auf Brusthöhe be- fand. Betrachtet man die Entwicklung der Situation, ist es ausserdem durchaus vorstellbar, dass der Beschuldigte die Hand aus Wut reflexartig zur Faust ballte und keine willentlich gesteuerte Drohgebärde ausführte. Etwas Anderes lässt sich je- denfalls nicht nachweisen. Ob der Beschuldigte die Faust bereits ihm Gehen oder erst, als er vor dem Berufungsführer stand, erhob, spielt keine Rolle. Selbst wenn die Faust bereits beim Schritt hinter der Rezeption hervor oben gewesen wäre, liesse sich daraus nicht auf eine gezielt eingesetzte Drohgebärde schliessen. Die Kammer nimmt dem Berufungsführer weiter auch nicht ab, dass er sich durch 12 die Geste tatsächlich bedroht gefühlt oder Angst bekommen hat. Dagegen spre- chen zum einen sein eigenes Verhalten nach dem Vorfall (Verweilen und Kaffee trinken), zum anderen die Beobachtungen der anderen Beteiligten. Entgegen der Argumentation des Berufungsführers hätte H.________ auch aus ein paar Metern Entfernung seine angebliche Angst erkennen können. Auch ist anzunehmen, dass ein solcher Schock, wie er vom Berufungsführer geltend gemacht wird, nach 10-15 Minuten noch nicht abgeklungen wäre, so dass die Polizeibeamten bei ihrem Ein- treffen ebenfalls etwas bemerkt hätten oder er ihnen zumindest etwas davon er- zählt hätte. All dies war jedoch nicht der Fall. Gegen die Annahme eines Angstzu- stands sprich sodann, dass es nicht der Berufungsführer war, welcher die Polizei alarmierte, sondern der Beschuldigte. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Berufungsführer nach der Konfrontation mit der erhobenen Faust ruhiger wur- de, nicht ohne Weiteres auf einen tatsächlich erlebten Schock schliessen. Unbe- stritten ist nämlich, dass der Beschuldigte von sich aus wieder hinter die Rezeption zurückkehrte und die Polizei verständigte, so dass es für den Berufungsführer kei- nen Grund mehr gab, sich weiter mit dem Beschuldigten anzulegen. Alles in allem sieht die Kammer im Beschuldigten nicht den unberechenbaren, zu Gewaltausbrüchen neigenden, manipulativen Mann, als den der Berufungsführer ihn darzustellen versucht. Es scheint denn auch nicht die angebliche Einschüchte- rung gewesen zu sein, welche letzteren zum Einreichen einer Anzeige bewog, sondern sein Anspruch, wie er «in der schweizerischen Hotelbranche» (so seine Aussage auf pag. 76 Z. 304 f.) behandelt oder eben nicht behandelt werden will. Einen vom Beschuldigten verursachten Angst- oder Schreckenszustand hat er am 10. März 2018 jedoch nicht erlebt. III. Rechtliche Würdigung 14. Allgemeines Der Drohung gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Beim inkriminierten Verhalten geht es darum, das Opfer psy- chisch zu terrorisieren. Der Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person und verletzt deren inneren Frieden bzw. deren Sicherheitsgefühl (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 10 zu Art. 180 StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Geschädigten ein künf- tiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2010 E. 3.1). Dabei muss es sich um eine schwere Drohung handeln. Die Anforderungen daran sind hoch anzusetzen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 22 zu Art. 180 StGB). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines objektiven Massstabs, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). So sind etwa Androhungen massiver Körperverletzung («die Fresse einhauen») oder 13 sogar der Tötung («totprügeln») schwerer Natur (Urteile des Bundesgerichts 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.5; 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2010 E. 3.1). Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer ange- drohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe) kundgetan werden (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 14 zu Art. 180 StGB). Nebst dem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2019 E. 1.1.2). Sie muss in ihrem Sicherheitsge- fühl massiv erschüttert werden (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 11 zu Art. 180 StGB). Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung we- gen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindes- tens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2019 E. 1.1.2). 15. Subsumtion Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, fehlt es vorliegend am Tatbestandsele- ment der schweren Drohung. Der Beschuldigte ging in seiner Wut, sozusagen als Höhepunkt der Auseinandersetzung, mit bis auf Brusthöhe erhobener Faust auf den Berufungsführer zu und forderte ihn auf, mit Fotografieren aufzuhören und das Hotel zu verlassen. Dass er ihm dabei zukünftige ernstzunehmende Nachteile wie etwa einen Schlag androhen wollte oder tatsächlich androhte, ist nicht erstellt. Es mangelt folglich bereits an einer unter Art. 180 StGB fallenden Tathandlung. Darü- ber hinaus verursachte die erhobene Faust beim Berufungsführer keine Angst oder Schrecken, womit auch der Taterfolg nicht eingetreten ist. Wie die Vorinstanz rich- tig erkannt hat, ändert daran auch die Behauptung des Berufungsführers, er habe sich aufgrund seiner Vorgeschichte bedroht gefühlt, nichts. Selbst wenn dem so wäre und er psychisch weniger belastbar wäre als andere, wäre eine solche be- sondere Ängstlichkeit – von welcher der Beschuldigte unbestrittenermassen nichts wusste – unbeachtlich. Der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB ist nicht erfüllt. Da bereits ein objektiv tatbestandsmässiges Verhalten zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung eines Versuchs. Der Beschuldigte ist freizusprechen. IV. Zivilpunkt 16. Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ent- schieden werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 126 StPO). Häufig dürfte im Falle eines Freispruchs die Zivilklage abzuweisen sein, da bei fehlender Tatbestandsmässig- keit und Rechtswidrigkeit meist auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220), nämlich Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden, fehlen (DOLGE, a.a.O., 14 N. 21 zu Art. 126 StPO). 17. Der Berufungsführer verlangt gestützt auf Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210) und Art. 49 OR eine Genugtuung von CHF 200.00. Art. 49 Abs. 1 OR setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung voraus. Da das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar ist, fehlt es an der Widerrechtlichkeit und somit an einer entscheidenden zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzung. Weiter- führende Abklärungen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. Die Genug- tuungsforderung des Berufungsführers ist abzuweisen. 18. Gestützt auf Art. 433 StPO macht der Berufungsführer zusätzlich eine persönliche Entschädigung für Reise- und Übernachtungspesen von CHF 839.85 geltend. Der Berufungsführer hat aber weder obsiegt, noch wird der Beschuldigte, wie nachfol- gend noch zu zeigen sein wird, gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Dem Berufungsführer steht daher kein Anspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO zu. Die ent- sprechende Forderung ist ebenfalls abzuweisen. 19. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Kosten und Entschädigungen 20. Kosten 20.1 Vorinstanz Die Kammer folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach keine Veranlassung be- steht, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten oder gestützt auf Art. 427 Abs. 1 oder 2 dem Berufungsführer aufzuerlegen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'793.10, folglich vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 StPO). 20.2 Obere Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der erstinstanzliche Freispruch bestätigt. Demgegenüber dringt der Berufungsführer mit keinem seiner Anträge durch und hat damit vollumfänglich als unterliegend zu gelten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und stellte keinerlei Anträge. Deshalb sind die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00, nach Art. 428 Abs. 1 StPO vom Berufungsführer zu tragen. Sie werden mit der von ihm geleisteten Si- cherheitsleistung verrechnet. Dem Berufungsführer werden aus der Gerichtskasse CHF 1'000.00 zurückerstattet. 15 21. Entschädigungen 21.1 Vorinstanz Nachdem der erstinstanzliche Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wird, ist das Urteil auch in Bezug auf die Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Auch die Höhe der festgelegten Entschädigungen ist nicht zu beanstanden. Demnach steht dem Beschuldigten nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine persönliche Entschädi- gung für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren von CHF 4'299.80 zu. Per 1. November 2018 war dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt worden. Die entsprechende amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ beläuft sich auf CHF 4'243.40. Für Einzelheiten wird auf E. VI.2 in der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung (pag. 393 f.) verwiesen. 21.2 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 20. November 2020 (pag. 547 f.) für den Fall des Obsiegens ein Honorar von CHF 3'715.85 (inkl. Aus- lagen und MWST) geltend. Dabei gewichtet er den gebotenen Zeitaufwand mit 40%, die Schwierigkeit des Prozesses mit 35% und die Bedeutung der Sache mit 50%. Die Berechnung der Honorarforderung steht mit Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und Art. 41 Abs. 3 des Kantona- len Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) in Einklang und gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ hat für das Berufungsverfahren daher Anrecht auf eine amtliche Entschädigung von CHF 3'715.85 (inkl. Auslagen und MWST). Nach Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die – abweichende Bestimmungen vorbehalten – vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Zwar sieht Art. 426 Abs. 4 StPO die Möglichkeit vor, der beschuldigten Person die Kosten für die unentgeltli- che Verbeiständung der Privatklägerschaft zu überbinden. Eine solche Möglichkeit ist in Art. 427 StPO, welcher die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft re- gelt, jedoch nicht vorgesehen. Ebenso wenig äussert sich Art. 428 StPO in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zu dieser Frage. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung enthält die StPO damit keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschul- digten Personen aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6). Folglich trägt die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten der Kanton Bern. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 10. März 2018 in F.________ zum Nachteil von C.________. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'793.10 trägt der Kanton Bern. 2. A.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'299.80 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte bis 31. Oktober 2018 ausgerichtet. 3. Für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 4'243.40 ausgerichtet. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden C.________ zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit der von ihm geleisteten Sicherheits- leistung verrechnet. C.________ werden aus der Gerichtskasse CHF 1'000.00 zurücker- stattet. IV. Für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 3'715.85 ausgerichtet. V. Die Zivilklage wird abgewiesen. Für das erst- und oberinstanzliche Verfahren werden für die Zivilklage keine Kosten ausgeschieden. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 17 Bern, 15. Dezember 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 18