A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'169.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 775.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Es wird im Zivilpunkt festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin L.________ mit Schreiben vom 25. August 2020 auf die ihr zustehenden Rechte als Privatklägerin verzichtet hat.