3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7‘102.50. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00. III. Für die in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche (Ziff. I.A hiervor) werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet. 57 IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland vom 28. März 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.