3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis 22. Dezember 2017 zN von L.________ in I.________(Ort) und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 103, 106, 126 Abs. 1, 146 Abs. 2, 147 Abs. 2 StGB, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.