21.2. In oberer Instanz Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, machte mit Honorarnote vom 20. September 2021 einen Aufwand von gesamthaft 26.33 Stunden geltend (pag. 1472 ff.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung dauerte effektiv kürzer als die verbuchten dreieinhalb Stunden. Der Aufwand wird demnach auf 24 Stunden gekürzt. Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird oberinstanzlich demzufolge auf CHF 5‘169.60 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt.