21. Amtliche Entschädigung 21.1. In erster Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 12'870.15 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Diese ist als angemessen zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1‘930.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).