20.2. In oberer Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 3'500.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren betragen CHF 150.00. Infolge vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten, werden diesem die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt.