Am 15. September 2020 teilte Fürsprecher X.________ zudem mit, dass sein Mandat als Vertreter von L.________ mit sofortiger Wirkung erloschen sei (pag. 1376). Gemäss Art. 120 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Die Kammer stellt demnach im Zivilpunkt fest, dass L.________ mit Schreiben vom 25. August 2020 auf die ihr zustehenden Rechte als Privatklägerin verzichtet hat. Diesbezüglich werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten erhoben.