Die Kammer erachtet demnach den Widerruf dieser Vorstrafe unter gleichzeitiger Gewährung des bedingten Vollzugs der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten als angemessen bzw. genügend. VII. Landesverweisung Aufgrund der ausschliesslichen und beschränkten Berufung des Beschuldigten ist die Anordnung des Verzichts auf eine Landesverweisung in Rechtskraft erwachsen. Auf weitere Ausführungen hierzu wird demnach verzichtet.