46 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz führte diesbezüglich korrekt aus, dass im Sinne der Mischrechnungspraxis der für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00 mit Urteil vom 28. März 2018 bedingt ausgesprochene Vollzug zu widerrufen ist (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1218). Der Widerruf übt entsprechenden Druck auf den Beschuldigten aus, sich künftig rechtskonform zu verhalten. Die Kammer erachtet demnach den Widerruf dieser Vorstrafe unter gleichzeitiger