1210). Dies zumal der Beschuldigte zurzeit einer Arbeitstätigkeit als Arzt im Ausland nachgeht und stark daran interessiert ist, regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten, was beim Verbüssen einer unbedingten Freiheitsstrafe erheblich erschwert würde. Gestützt auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Kammer im Übrigen ohnehin dazu verpflichtet, die Freiheitsstrafe, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, ebenfalls bedingt auszusprechen. Die Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren erachtet die Kammer als angemessen.