Dieser Widerruf soll dem Beschuldigten – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – als Denkzettel dienen, Druck auf ihn ausüben, um sich zukünftig korrekt zu verhalten, was die Legalprognose verbessert. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass beim Ausfällen einer bedingten Freiheitsstrafe, die Möglichkeit, dass bei weiterem Fehlverhalten seinerseits, diese widerrufen werden könnte und er den Strafrest im Strafvollzug verbüssen müsste, genügend präventive Wirkung hat (S. 43 des erstinstanzlichen Urteil, pag. 1210).