Von der bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen blieb er offenbar unbeeindruckt. Nichtsdestotrotz erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Legalprognose des Beschuldigten als günstig. Dies, weil dem Beschuldigten die BAB rechtskräftig entzogen wurde und es ihm in naher Zukunft nicht mehr möglich sein wird in der Schweiz als Arzt selbständig tätig zu werden. Zudem dürfte auch die Wiedererlangung der BAB mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Damit wird dem Beschuldigten verunmöglicht erneut in dieselbe Deliktssituation zu geraten.