V. Vollzug der Freiheitsstrafe Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Vollzugsmodalität wird vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1209). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte kurz vor den hier zu beurteilenden Straftaten, bereits straffällig wurde (Vorstrafe vom 28. März 2017; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1209 f.). Von der bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen blieb er offenbar unbeeindruckt.