51 lichkeiten tiefe Bussen ausgesprochen werden, erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 dem Verschulden als angemessen (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1210). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf zehn Tage festgesetzt.