391 Abs. 2 StPO) ist der Kammer allerdings verboten eine Strafe von über neun Monaten auszufällen. Hinsichtlich der Strafart stellt die Kammer fest, dass aus spezialpräventiven Gründen – eine Geldstrafe vermochte den Beschuldigten bisher nicht zu beeindrucken – als auch mit Blick auf die erheblichen Schulden des Beschuldigten sowie aufgrund der vorliegenden Höhe der auszufällenden Strafe von neun Monaten, vorliegend einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die Freiheitsstrafe beträgt damit neun Monate.